Lade- und Abfuhrordnung - www.ZRLR.de

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Lade - und Abfuhrordnung
der
Zuckerrüben Lade- und Reinigungsgemeinschaft Othfresen GbR (ZRLR)
sowie der
Transportgemeinschaft Innerstetal GmbH & Co.KG (TGI)


§ 1 Allgemeines

1. Die Abfuhr der Rüben richtet sich nach dem Abfuhrplan, der im Vorfeld der Kampagne durch die zuständigen Obleute erstellt wird.

2. In jeder Kampagne wird jede Ortschaft / Feldmark grundsätzlich in drei Lieferrunden eingeplant.

3. Flächen von einer Größe bis zu ca. 5 ha werden in einem Mal abgefahren.

4. Flächen unter einer Größe von ca. 2 ha werden nicht separat angefahren. Unmittelbar benachbarte Mieten können zusammengerechnet werden.

5. Bei Verstößen gegen die Lade- und Abfuhrordnung, kann die Verladung versagt, verschoben oder abgebrochen werden. Dadurch entstehende Mehraufwendungen trägt der Rübenanbauer.


§ 2 Mieten

1. Die Mieten dürfen nicht breiter als 9 m sein. Der Abstand von Wagenmitte bis Mietenmitte darf 13 m nicht überschreiten (bei Hindernissen wie beispielsweise Höhenunterschieden geringer). Von der Mietenkante soll ein Abstand von mindestens 3 m zu beiden Seiten eingehalten werden. Die Erde an den Mietenfüßen sollte möglichst eingeebnet sein. Hierzu wird auf das "Merkblatt Rübenlogistik" im Agriportal der Nordzucker verwiesen (siehe Anlage 1), welches im Anschluss an diese Ordnung gilt.

2. Die Rübenanbauer sind für die ordnungsgemäße Mietenanlage zuständig. Sofern die Rüben einen regional überdurchschnittlichen oder unzumutbaren Besatzanteil aufweisen, ist dies dem Gebietsobmann unverzüglich mitzuteilen. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.


§ 3 Beladung und Abfuhr

1. Die Fahrzeuge werden nur auf festen Wegen beladen. Die Abfuhr soll im Ringverkehr erfolgen. Auf Stichwegen muss eine befestigte Wendemöglichkeit gegeben sein, diese muss mindestens 18 m mal 18 m betragen.

2. Voraussetzung für die Verladung auf öffentlichen Straßen ist die schriftliche Haftungsfreistellungserklärung (siehe Anlage 2) durch den Anbauer vor Kampagnebeginn. Die Beantragung der straßenverkehrsrechtlichen Sondergenehmigung wird durch die ZRLR organisiert. Für die ordnungsgemäße Verladungsabsicherung ist die Teilnahme der RSA-Schulung durch Zertifikat nachzuweisen. Die Verkehrssicherungspflicht sowie daraus entstehende Kosten obliegen dem Rübenanbauer.

3. Für die Verkehrssicherung steht ein vollständig ausgerüsteter Anhänger mit allen benötigten Verkehrszeichen und einer Ampelanlage seitens der Gesellschaft zur Verfügung.

4. Der Rübenanbauer ist vor der Abfuhr verpflichtet, enge Acker-, Feldwegeinfahrten und Kurvenbereiche kenntlich zu machen, sowie Verschmutzungen und hinderlichen Bewuchs zu beseitigen. Der Bewuchs ist entlang des Abfuhrweges in derart zu beschneiden, dass die zu befahrenden Wege von Fahrzeugen mit einer Breite von min. 3 Metern und einer Höhe von min. 4 Metern gefahrlos und beschädigungsfrei befahren werden können.  

5. Der Rübenanbauer ist verpflichtet, Verschmutzungen und Schäden an Straßen, Wegen und Gräben, die durch ordnungsgemäßes Befahren verursacht wurden, unmittelbar zu beseitigen und die Gesellschaft und Transporteure von einer Inanspruchnahme Dritter freizustellen.

6. Für Flächen, die die oben genannten Kriterien nicht oder nur teilweise (z.B. durch Wegeverhältnisse, usw.) erfüllen, hat eine gesonderte Absprache bezüglich der Abfuhr mit dem Gebietsobmann vor der Aussaat zu erfolgen.

7. Sofern ein Vorspann erforderlich ist, hat der Rübenanbauer für die Bereitstellung zu sorgen. Andernfalls trägt er die daraus entstehenden Kosten.

8. Restmengen werden über die Waage der Maus ermittelt und als Beiladung transportiert. Ist die Waage defekt, wird die Restmenge vom Mausfahrer geschätzt.

9. Sofern die Rübenmiete zum festgelegten Beladungszeitraum durch Eigenverschulden des Rübenanbauers nicht abfuhrbereit ist, werden die Rüben zum Ende der Kampagne abtransportiert. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Anbauer.


§ 4 Winterdienst

1. Der jeweilige Gebietsobmann ist Ansprechpartner für den Rübenanbauer und entscheidet über die Notwendigkeit, den Umfang und die Durchführung des Winterdienstes (auf den An- und Abfahrtswegen, auf dem Feld, sowie bei einem erforderlichen Mietenaufbrechen). Das Schneeräumen und Salzstreuen auf den An- und Abfahrtswegen zur Rübenmiete wird mit dem Fahrzeugdisponenten abgesprochen. Die dadurch entstehenden Kosten tragen die Gesellschaften (TGI & ZRLR), sofern der Rübenanbauer nicht gegen die Empfehlungen des Gebietsobmanns gehandelt hat. Die Gesellschaften übernehmen dabei in der Regel keine Haftung für Schäden (an z.B. Fließ, Rüben, Gräben, usw.) die durch die Räumung entstehen. Der Rübenanbauer hat für die Einweisung vor Ort zu sorgen.



Goslar, 08.02.2021

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

letztes Update 06.10.2023
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